(1)
Zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sind die Schiedsstellen nach § 1 sowie Schlichtungsstellen berufen, die jede Notarin und jeder Notar sowie diejenige Rechtsanwältin und derjenige Rechtsanwalt, die oder der in die Liste nach § 34 c Abs. 2 eingetragen ist, errichtet.
(2)
Die Streitschlichtung obliegt der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle, sofern nicht die Parteien die Zuständigkeit einer anderen Schieds- oder Schlichtungsstelle schriftlich vereinbart haben. Örtlich zuständig ist diejenige Schieds- oder Schlichtungsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt oder ihren Sitz oder eine Niederlassung hat. Der Bezirk der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle wird durch den Bezirk des Amtsgerichts, in dem sich die Geschäftsstelle oder die Kanzlei der Schlichtungsperson befindet, bestimmt. In Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum oder dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ist auch die Schlichtungsstelle zuständig, in deren Bezirk die Sache belegen ist. Unter mehreren örtlich zuständigen Stellen trifft der Antragsteller oder die Antragstellerin die Wahl. Die angerufene Schlichtungsstelle ist für einen Gegenantrag zuständig, solange er vor der Beendigung des Antrags des Antragstellers oder der Antragstellerin nach § 14 gestellt ist.
(3)
Die Stellen, die nach Absatz 1 tätig werden, sind Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung.
(4)
§ 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, die §§ 11, 17 und 18 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, soweit in § 34c nichts Abweichendes geregelt ist. Die Schlichtungsperson bringt in den Büchern einen Abschlussvermerk an.