Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung ist nur zulässig, wenn ein Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt. Erfolgt die gesetzliche Vertretung durch mehrere Personen, können sich diese unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.
§ 28
SchStGUnterabschnitt 1 Freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22