(1)
Die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson erhebt
1.
eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Anlage 1 Nr. 31000 des Gerichts- und Notarkostengesetzes;
2.
die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.
(2)
Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Vor der Hinzuziehung eines Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers hat die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern, außer für die Hinzuziehung eines Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers für blinde und sehbehinderte Menschen und Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen. Wer die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers oder Übersetzers zu tragen hat, bestimmt sich vorbehaltlich des Satzes 6 nach § 47. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson oder des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden. Die Kosten der Inanspruchnahme von Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern für blinde und sehbehinderte Menschen und Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen werden von der Landeskasse getragen.