(1)
Aus dem in der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2)
Die Vollstreckungsklausel auf einem vor einer Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleich erteilt im Falle des § 34 c Abs. 1 die Notarin oder der Notar, ansonsten das Amtsgericht. § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.