Jurafuchs

§ 34g

SchStG
Unterabschnitt 2 Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22
(1)
Aus dem in der Schlichtungsverhandlung geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt. § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2)
Die Vollstreckungsklausel auf einem vor einer Schlichtungsstelle geschlossenen Vergleich erteilt im Falle des § 34 c Abs. 1 die Notarin oder der Notar, ansonsten das Amtsgericht. § 34 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.

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