Jurafuchs

§ 3

SchStG
Die Schiedsstelle
Stand 2001-06-22
(1)
Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Sie soll ihre Wohnung im Schiedsstellenbezirk haben.
(2)
In das Amt ist nicht zu berufen, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt eintritt. In das Amt soll nicht berufen werden, wer bei Beginn der Amtsperiode noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(3)
Als Schiedsperson ist ausgeschlossen,
1.
wer
a)
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer in Vermögensverfall geraten ist.

Der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b besteht bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung für eine Dauer von drei Jahren. In den übrigen Fällen besteht der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis zur Tilgungsreife der Eintragung im Bundeszentralregister.

(4)
Die Gemeinde und die Leitung des Amtsgerichtes (§ 5 Abs. 1) können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Personen erheben, soweit dies nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlich ist. Sie können von der vorgeschlagenen Schiedsperson eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihr die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nicht vorliegen.

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