Jurafuchs

§ 34a

SchStG
Unterabschnitt 2 Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
Stand 2001-06-22
(1)
In folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem die Parteien einen Versuch unternommen haben, die Streitigkeiten vor einer in § 34 b genannten Stelle gütlich beizulegen:
1.
(aufgehoben)
2.
in Streitigkeiten aus dem Nachbarrecht wegen
3.
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung auf
1.
Klagen nach den §§ 323, 323a, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
2.
Streitigkeiten in Familiensachen,
3.
Wiederaufnahmeverfahren,
4.
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
5.
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
6.
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
7.
Adhäsionsverfahren nach den §§ 403 bis 406 c der Strafprozessordnung,
8.
Klagen, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist,
9.
Streitigkeiten, an denen Behörden oder Organe des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
(3)
Ein Einigungsversuch nach Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn alle Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Sachsen-Anhalt haben.
(4)
Die nach landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Ausschlussfristen für die Erhebung der Klage werden durch den Eingang eines Antrags nach § 34 d Abs. 1 bei den in § 34 b genannten Stellen unterbrochen.

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