(1)
Zuständig ist die Schiedsstelle, in deren Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.
(2)
In Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum oder dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen ist auch die Schiedsstelle zuständig, in deren Bezirk die Sache belegen ist.
(3)
Unter mehreren zuständigen Schiedsstellen hat der Antragsteller oder die Antragstellerin die Wahl.
(4)
Die angerufene Schiedsstelle ist für einen Antrag des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin nach § 14 (Gegenantrag) zuständig, solange er vor der Beendigung des Antrags des Antragstellers oder der Antragstellerin nach § 14 gestellt ist.
(5)
Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsstelle eines anderen Bezirks vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vor dieser Schiedsstelle stattfindet.