(1)
Die Schiedsperson wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.
(2)
Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn die Schiedsstelle aufgelöst wird, die Schiedsperson ihr Amt niederlegt oder wenn sie ihres Amtes enthoben wird.