(1)
1Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht müssen volljährig sein. 2Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dazu die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintreten. 3Polizeibedienstete werden nicht als Angehörige der Sächsischen Sicherheitswacht bestellt.(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht müssen volljährig sein. Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen und dazu die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Sachsen eintreten. Polizeibedienstete werden nicht als Angehörige der Sächsischen Sicherheitswacht bestellt.
(2)
1Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse verfügen. 2Ihre Aus- und Fortbildung obliegt dem Polizeivollzugsdienst.(2) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse verfügen. Ihre Aus- und Fortbildung obliegt dem Polizeivollzugsdienst.