(1)
1Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Identität der für die Gefahr oder Störung verantwortlichen Person festzustellen. 2Zum Schutz privater Rechte sind sie dazu unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes befugt.(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Identität der für die Gefahr oder Störung verantwortlichen Person festzustellen. Zum Schutz privater Rechte sind sie dazu unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes befugt.
(2)
Sie können die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, daß sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt.
(3)
Die Person kann festgehalten und zu einer Polizeidienststelle gebracht werden, wenn ihre Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4