1Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern. 2Treten im Rahmen ihrer Tätigkeit Sachschäden ein, gelten § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes und die hierzu erlassenen Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten entsprechend. 3Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – versichert.10 Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern. Treten im Rahmen ihrer Tätigkeit Sachschäden ein, gelten § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes und die hierzu erlassenen Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten entsprechend. Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – versichert.10
§ 16
SächsSWGEntschädigung und Schadenersatz
Rechtsstellung, Organisation und Dienstbetrieb
Stand 2020-01-01