Jurafuchs

§ 7

SächsSWG
Sicherstellung
Aufgaben und Befugnisse
Stand 2020-01-01
(1)
1Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, eine Sache sicherzustellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. 2Diese Bestimmung findet auch auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, eine Sache sicherzustellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Diese Bestimmung findet auch auf verlorene Sachen Anwendung, soweit in den gesetzlichen Vorschriften über den Fund nichts anderes bestimmt ist.
(2)
1Sichergestellte Sachen sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu übergeben. 2Für die Unterrichtung des Betroffenen, die Verwahrung der sichergestellten Sachen, die Herausgabe und die Verwertung gelten die §§ 32 bis 34 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.5(2) Sichergestellte Sachen sind unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle zu übergeben. Für die Unterrichtung des Betroffenen, die Verwahrung der sichergestellten Sachen, die Herausgabe und die Verwertung gelten die §§ 32 bis 34 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes.5

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