Jurafuchs

§ 15

SächsSWG
Ausweispflicht
Rechtsstellung, Organisation und Dienstbetrieb
Stand 2020-01-01
1Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht erhalten einen Dienstausweis. 2Sie haben sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht erhalten einen Dienstausweis. Sie haben sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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