(1)
1Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, eine Person zu befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. 2Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind befugt, eine Person zu befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
(2)
1Zu Auskünften gegenüber den Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht, die über die Angabe der Personalien (Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit) hinausgehen, ist die Person nur verpflichtet, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist. 2§ 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.3(2) Zu Auskünften gegenüber den Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht, die über die Angabe der Personalien (Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit) hinausgehen, ist die Person nur verpflichtet, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte erforderlich ist. § 13 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.3