Jurafuchs

§ 9

SächsSWG
Ermessen, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Aufgaben und Befugnisse
Stand 2020-01-01
(1)
1Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht treffen die erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Unmittelbarer Zwang darf nur in Form einfacher körperlicher Gewalt unter den Voraussetzungen des § 41 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes zur Durchsetzung der Befugnisse nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 angewandt werden.(1) Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht treffen die erforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Unmittelbarer Zwang darf nur in Form einfacher körperlicher Gewalt unter den Voraussetzungen des § 41 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes zur Durchsetzung der Befugnisse nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 sowie § 6 angewandt werden.
(2)
1Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. 2Eine Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.(2) Die zu treffende Maßnahme muss geeignet sein. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.
(3)
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(4)
Durch eine Maßnahme darf kein Nachteil herbeigeführt werden, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(5)
Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
(6)
Soweit das Erfordernis besteht, mehrere Maßnahmen gegen eine Person zu treffen, müssen die Maßnahmen auch in ihrer Gesamtwirkung verhältnismäßig im Sinne der Absätze 1 bis 4 sein. 7

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