Jurafuchs

§ 3

SächsSWG
Befugnisse
Aufgaben und Befugnisse
Stand 2020-01-01
(1)
1Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. 2Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.(1) Maßnahmen, die in Rechte anderer eingreifen, dürfen die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht nur treffen, wenn sie durch Gesetz dazu besonders ermächtigt sind. Die allgemeinen Vorschriften über gerechtfertigtes Verhalten bleiben unberührt.
(2)
1Die Befugnisse nach diesem Gesetz stehen den Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht nur während der Zeit zu, in der sie vom Polizeivollzugsdienst zur Unterstützung herangezogen werden. 2Maßnahmen, die sie in Ausübung dieser Befugnisse treffen, sind ihrer Polizeidienststelle zuzurechnen.(2) Die Befugnisse nach diesem Gesetz stehen den Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht nur während der Zeit zu, in der sie vom Polizeivollzugsdienst zur Unterstützung herangezogen werden. Maßnahmen, die sie in Ausübung dieser Befugnisse treffen, sind ihrer Polizeidienststelle zuzurechnen.

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