Jurafuchs

§ 17

SächsSWG
Einschränkung von Grundrechten
Schlußbestimmungen
Stand 2020-01-01
Aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes , Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes , Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.

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