Jurafuchs

§ 14

SächsSWG
Kennzeichnung und Ausrüstung
Rechtsstellung, Organisation und Dienstbetrieb
Stand 2020-01-01
(1)
Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht tragen während ihrer Tätigkeit eine Kennzeichnung, die ihre Eigenschaft als Angehörige der Sächsischen Sicherheitswacht deutlich macht; sie dürfen keine politischen Abzeichen tragen.
(2)
Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht führen keine Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen mit sich. 9

Meine Notizen

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