(1)
Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht tragen während ihrer Tätigkeit eine Kennzeichnung, die ihre Eigenschaft als Angehörige der Sächsischen Sicherheitswacht deutlich macht; sie dürfen keine politischen Abzeichen tragen.
(2)
Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht führen keine Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen mit sich. 9