(1)
Menschen mit Sinnesbehinderungen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Thüringen haben, erhalten zum Ausgleich von durch diese Sinnesbehinderungen bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen.
(2)
Sinnesbehindertengeld erhalten auch Menschen mit Sinnesbehinderungen, die sich in stationären Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zurzeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen hatten und am Ort der Einrichtung keinen Anspruch auf Sinnesbehindertengeld nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften haben.
(3)
Sinnesbehindertengeld erhalten auch Menschen mit Sinnesbehinderungen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Thüringen haben, soweit sie nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, L 200 vom 7.6.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 30, L 213 vom 12.8.2015, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind.
(4)
Sinnesbehindert im Sinne dieses Gesetzes sind blinde, gehörlose und taubblinde Menschen.
(5)
Blind im Sinne dieses Gesetzes ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
(6)
Gehörlos im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Menschen mit angeborener oder erworbener an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit beiderseits, soweit ihnen aufgrund der Hörbehinderung das Merkzeichen "GI" nach Maßgabe der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBI. IS. 2412) in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt worden ist.
(7)
Taubblind im Sinne dieses Gesetzes ist, bei wem wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist.
(8)
Ausländer können Leistungen nach diesem Gesetz nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.