Jurafuchs

§ 8

ThürSinnbGG
Zuständigkeit, Aufsicht, Kostenerstattung
Stand 2010-10-07
(1)
Die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen den Landkreisen und kreisfreien Städten jeweils im übertragenen Wirkungskreis, soweit nicht durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Sinnesbehindertengeld zuständigen Ministeriums etwas anderes geregelt ist. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sofern der Berechtigte eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch von einem in Thüringen zuständigen Sozialhilfeträger erhält, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes richtet sich abweichend von Satz 2 nach der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn der Berechtigte
1.
ausschließlich Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von einem in Thüringen zuständigen Träger der Eingliederungshilfe oder
2.
neben Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gleichzeitig eine Leistung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

erhält. Für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes an Berechtigte, die am 31. Dezember 2019 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezogen haben und die ab dem 1. Januar 2020 Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, bleibt die nach Satz 3 begründete örtliche Zuständigkeit bestehen.

(2)
Oberste Fachaufsichtsbehörde über die für den Vollzug zuständigen Behörden nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für das Sinnesbehindertengeld zuständige Ministerium.
(3)
Das Land erstattet den für den Vollzug zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten die Leistungen aufgrund dieses Gesetzes bei Vorlage geeigneter Nachweise jeweils nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres. Zuständige Behörde für die Erstattung ist das Landesverwaltungsamt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →