Keinen Anspruch nach diesem Gesetz haben Personen, die Leistungen wegen Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. Entsprechendes gilt:
1.
für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die wegen Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit gewährt werden, oder
2.
für Leistungen wegen Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach ausländischen Rechtsvorschriften.