Jurafuchs

§ 7

ThürSinnbGG
Verfahren
Stand 2010-10-07
(1)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2)
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
(3)
§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.

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