(1)
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2)
Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
(3)
§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.