(1)
Leistungen, die blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet. Entsprechendes gilt auch für Leistungen wegen Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubblindheit nach ausländischen Rechtsvorschriften.
(2)
Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 36 bis 38 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI), der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, beträgt das Sinnesbehindertengeld nach § 2 Abs. 1:
1.
bei dem Pflegegrad 2 215,23 Euro oder
2.
bei den Pflegegraden 3 bis 5 jeweils 150,45 Euro
monatlich. Satz 1 gilt entsprechend für blinde Menschen, die Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder wenn derartige Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden. § 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt davon unberührt.
(3)
Erhalten blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen Leistungen für einen zurückliegenden Zeitraum, für den Sinnesbehindertengeld geleistet worden ist, nachgezahlt, sind die überzahlten Beträge des Sinnesbehindertengeldes zurückzuerstatten.