(1)
Der Anspruch auf das Sinnesbehindertengeld kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(2)
Der Anspruch ist nicht vererblich. Eine Sonderrechtsnachfolge ist ausgeschlossen. Ist beim Tode des Berechtigten das Sinnesbehindertengeld noch nicht ausgezahlt, so erlischt der Anspruch.