(1)
Blinde Menschen erhalten ein Sinnesbehindertengeld in Höhe von 472 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen erhöht sich der Betrag um 172 Euro.
(2)
Gehörlose Menschen erhalten ein Sinnesbehehindertengeld in Höhe von 172 Euro monatlich.
(3)
Blinde oder gehörlose Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 Sinnesbehindertengeld in Höhe von 107,62 Euro monatlich. Taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten das Sinnesbehindertengeld nach Satz 1 in doppelter Höhe.
(4)
Blinde oder gehörlose Menschen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung oder aufgrund strafgerichtlichen Urteils in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeutischen Anstalt untergebracht sind, erhalten abweichend von den Absätzen 1 und 2 Sinnesbehindertengeld in Höhe von 107,62 Euro monatlich. Taubblinde Menschen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen oder entsprechend Satz 1 untergebracht sind, erhalten das Sinnesbehindertengeld nach Satz 1 in doppelter Höhe.