(1)
Das Sinnesbehindertengeld ist zu versagen oder angemessen zu kürzen, wenn blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen ihnen nach anderen Rechtsvorschriften zustehende Leistungen, die dem gleichen Zweck wie das Blindengeld dienen, nicht in Anspruch nehmen. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2)
Das Sinnesbehindertengeld kann versagt oder angemessen gekürzt werden, soweit eine bestimmungsgemäße Verwendung des Sinnesbehindertengeldes durch oder für den Berechtigten nicht möglich ist.