Jurafuchs

§ 8a

ThürSinnbGG
Mehrbelastungsausgleich
Stand 2010-10-07
Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten vom Land zum Ausgleich der durch den Vollzug dieses Gesetzes hinsichtlich des Sinnesbehindertengeldes für gehörlose Menschen entstehenden Mehrbelastungen im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10) in der jeweils geltenden Fassung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 42,18 Euro je Antrag auf Sinnesbehindertengeld für gehörlose Menschen, die entsprechend § 8 Abs. 3 zu erstatten ist.

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