(1)
Leben blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben, sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, in einer stationären Einrichtung, so beträgt das Sinnesbehindertengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres 150 Euro monatlich. Taubblinde Menschen erhalten zusätzlich die Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 2.
(2)
Erhalten blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben, sowie Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben, Leistungen der häuslichen Pfleg nach den §§ 36 bis 38 SGB XI, der teilstationären Pflege nach § 41 SGB XI oder der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI, so beträgt das Sinnesbehindertengeld bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei dem Pflegegrad 2 238 Euro monatlich und bei den Pflegegraden 3 bis 5 jeweils 218 Euro monatlich. Satz 1 gilt entsprechend für blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und vor dem 1. Januar 2008 bereits Blindengeld erhalten haben sowie für Berechtigte, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet und einen Antrag auf Blindengeld vor dem 1. Januar 2008 gestellt haben und Leistungen aufgrund eines Pflegeversicherungsvertrages mit einem privaten Versicherungsunternehmen erhalten oder wenn derartige Leistungen zusammen mit Leistungen nach beihilferechtlichen Vorschriften erbracht werden. Taubblinde Menschen erhalten zusätzlich die Leistung nach § 2 Abs. 1 Satz 2.