Empfänger von Sinnesbehindertengeld haben jede Änderung der Tatsachen, die für die Gewährung des Sinnesbehindertengeldes maßgebend sind, unverzüglich der nach § 8 Abs 1 zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 10
ThürSinnbGGAnzeigepflichten
Stand 2010-10-07