(1)
Sinnesbehindertengeld wird auf Antrag gewährt. Die zusätzliche Leistung für taubblinde Menschen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 wird auf gesonderten Antrag gewährt. Der Nachweis der medizinischen Voraussetzungen ist durch Vorlage eines Feststellungsbescheids nach § 152 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu führen. Bei Personen, denen Blindengeld nach der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes gewährt wurde, kann auf diesen Nachweis verzichtet werden. Die §§ 20 und 21 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2)
Sinnesbehindertengeld wird von Beginn des Monats an geleistet, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gestellt worden ist. Das Sinnesbehindertengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird Sinnesbehindertengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ab dem 1. Juli 2016 geleistet, wenn ein früherer Antrag auf Gewährung des Sinnesbehindertengeldes für taubblinde Menschen vor dem Inkrafttreten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes [1] abgelehnt worden ist und der neue Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in welchem das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes [1] im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden ist; frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 7 erfüllt sind. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 wird Sinnesbehindertengeld nach § 2 Abs. 2 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Siebten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes [1] geleistet, wenn der Antrag auf Gewährung des Sinnesbehindertengeldes für gehörlose Menschen innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Kalendermonats gestellt wird, in welchem das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes [1] im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden ist; frühestens jedoch von Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3)
Eine Änderung der Tatsachen, die eine Herabsetzung oder eine Einstellung des Sinnesbehindertengeldes bewirken, ist vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem die Tatsachen sich geändert haben.