(1)Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.(2)Sie können im Rahmen dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern§ 2 Aufgaben →