Jurafuchs

§ 1

StWG
Rechtsform
Stand 2005-09-15
(1)
Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
(2)
Sie können im Rahmen dieses Gesetzes ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums.

Meine Notizen

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