(1)
Die Vertretungsversammlung beschließt die Satzung des Studierendenwerks. Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Sie nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und den Jahresabschluss entgegen und erörtert diese. Die Beratungen werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben.
(2)
Mitglieder der Vertretungsversammlung sind
a)
kraft Amtes:
b)
auf Grund von Wahlen:
Bis zum 30. September 2027 nehmen die Leiterinnen und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien die Aufgaben der örtlichen Leiterinnen und Leiter der Verwaltung der Studienakademien wahr.
(3)
Neben ihren in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertreterinnen oder Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mindestens eine Lehrkraft und eine Studierende oder einen Studierenden in die Vertretungsversammlung. Die Entsendung weiterer Vertreterinnen und Vertreter regelt die Satzung, welche auch die Größe der dem Studierendenwerk zugehörigen Hochschulen und Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes berücksichtigt.
(4)
§ 7a gilt für Online-Sitzungen der Vertretungsversammlung entsprechend.