(1)
Die Vertretungsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2)
Die Mitglieder der Vertretungsversammlung sind nicht an Weisungen gebunden.
(3)
Die Sitzungen der Vertretungsversammlung sind öffentlich. Sie finden in präsenter Form statt; die Geschäftsordnung der Vertretungsversammlung kann abweichende Regelungen vorsehen.
(4)
Die Vertretungsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Im Verhinderungsfall führt die oder der dienstälteste Vorstandsvorsitzende einer Hochschule den Vorsitz.
(5)
Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen der Vertretungsversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Im Übrigen regelt die Vertretungsversammlung ihre Verfahrensweise in einer Geschäftsordnung selbst.