(1)
Die auf Grund früherer Vorschriften errichteten Studierendenwerke bestehen nach Maßgabe von § 3 fort.
(2)
(aufgehoben)
(3)
Nehmen die Einrichtungen die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden selbst wahr oder wird diese Aufgabe anderen Studierendenwerken ganz oder teilweise übertragen, geht das Vermögen der bisherigen Studierendenwerke mit allen Aktiva und Passiva sowie dem Personal auf die Einrichtungen oder die neuen Studierendenwerke über, soweit es für die jeweilige Aufgabenerfüllung entstanden oder eingesetzt worden ist. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zu Stande, entscheidet das Wissenschaftsministerium.
(4)
Wenn mehrere Studierendenwerke zu einem Studierendenwerk zusammengeführt werden, kann in der hierzu nach § 3 Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden, dass an die Stelle des Verwaltungsrates und der Vertretungsversammlung für eine befristete Übergangszeit ein Gemeinsamer Verwaltungsrat und eine Gemeinsame Vertretungsversammlung treten, der bzw. die sich aus den Verwaltungsräten und Vertreterversammlungen der in dem neuen Studierendenwerk aufgehenden bisherigen Studierendenwerke zusammensetzt. Die Einzelheiten einschließlich der Nachwahlen werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei kann bestimmt werden, dass die Beschlussfassung im Gemeinsamen Verwaltungsrat eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt. In den Fällen des Satzes 1 kann der Gemeinsame Verwaltungsrat oder, wenn ein solcher nicht gebildet oder die Übergangsfrist abgelaufen ist, der Verwaltungsrat eine von diesem Gesetz abweichende Regelung über die Geschäftsführung treffen. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates trifft die zur Umsetzung der abweichenden Regelung erforderlichen Maßnahmen.