(1)
Die Studierendenwerke unterstehen der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums. § 68 LHG gilt entsprechend.
(2)
Das Wissenschaftsministerium kann für die soziale Betreuung und Förderung der Studierenden mit einem Studierendenwerk oder einer Einrichtung, welche die soziale Betreuung selbst übernommen hat, Zielvereinbarungen schließen. Es kann Richtlinien für die Erhebung statistischer Daten zur sozialen Betreuung und Förderung der Studierenden erlassen.
(3)
Das Wissenschaftsministerium kann die Hochschulen und andere Einrichtungen beauftragen, die im Rahmen der Gewährung von staatlichen Zuwendungen anfallenden Verwaltungsaufgaben durchzuführen.
(4)
Das Wissenschaftsministerium kann für die Studierendenwerke und ihre Organe den Public Corporate Governance Kodex des Landes Baden-Württemberg ganz oder teilweise für anwendbar erklären.
(5)
Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Studierendenwerke des Landes Baden-Württemberg bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine landesweite Vertretung der Geschäftsführungen und bestimmen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bedarf.