(1)
Die Studierendenwerke nehmen im Zusammenwirken mit den staatlichen Hochschulen und den Studienakademien der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studienakademien) sowie den Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes, soweit diese sich den Studierendenwerken angeschlossen haben (Einrichtungen), die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr, es sei denn, dass die jeweilige Einrichtung diese Aufgaben selbst übernommen hat.
(2)
Der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:
- Verpflegungsbetriebe
- Studentisches Wohnen
- Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen
- Kinderbetreuung
- Gesundheitsförderung und Beratung
- soziale Betreuung ausländischer Studierender
- Vermittlung finanzieller Studienhilfen.
(2a)
Die Studierendenwerke können auch über die Grenzen von Absatz 1 hinaus Kinderbetreuungseinrichtungen betreiben, insbesondere für Kinder von Hochschulmitarbeiterinnen und Hochschulmitarbeitern.
(3)
Die Studierendenwerke erfüllen ihre Aufgaben unter regelmäßiger Berücksichtigung vergleichbarer Angebote Dritter. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, an Unternehmen beteiligen und Unternehmen gründen. Im Falle der Aufgabenerfüllung durch Dritte, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensgründungen stellt das Studierendenwerk insoweit sein Aufsichtsrecht durch den Verwaltungsrat und das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sicher.
(4)
Das Wissenschaftsministerium kann im Benehmen mit hiervon betroffenen Einrichtungen und nach Anhörung der betroffenen Studierendenwerke durch Rechtsverordnung den Studierendenwerken zu Beginn eines Wirtschaftsjahres weitere staatliche Aufgaben, auch zur Erfüllung nach Weisung, übertragen oder entziehen. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt. Mit der Aufgabenübertragung wird der Ersatz des notwendigen Aufwands geregelt.
(5)
Die Studierendenwerke können Personen, die nicht Studierende einer zugeordneten Hochschule oder Studienakademie oder Akademie im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes sind, zur Benutzung ihrer Einrichtung zulassen, soweit dies mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben vereinbar ist. Darüber hinaus können die Studierendenwerke im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen für Studierende von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Dienstleistungen zu den gleichen Bedingungen wie für Studierende der Einrichtungen nach Absatz 1 erbringen, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind.
(6)
Die Studierendenwerke verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.