Jurafuchs

§ 12

StWG
Finanzierung, Finanzhilfe
Stand 2005-09-15
(1)
Das Studierendenwerk deckt die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden mit den für diese Betreuung und Förderung erzielten Erlösen, sonstigen Erträgen, Beiträgen der Studierenden und Zuschüssen des Landes.
(2)
Die Studierenden der Hochschule und der beigetretenen Studienakademien sowie der Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes unterliegen zur Finanzierung der sozialen Betreuung und Förderung der Beitragspflicht. Höhe und Zahlung der Beiträge legt das Studierendenwerk in einer Beitragsordnung fest. Im Falle von Kooperationsstudiengängen von mehreren durch verschiedene Studierendenwerke betreuten Hochschulen reduziert sich der Studierendenwerksbeitrag an jedem der beteiligten Studierendenwerke in Baden-Württemberg auf die Hälfte.
(3)
Die Beiträge werden von den Hochschulen, den Studienakademien und den Akademien für die Studierendenwerke unentgeltlich erhoben und vollstreckt.
(4)
Das Land ist verpflichtet, für die soziale Betreuung und Förderung von Studierenden Zuschüsse zur Verfügung zu stellen, die den laufenden Bedarf sowie Investitionsnotwendigkeiten der einzelnen Bereiche sozialer Betreuung und Förderung berücksichtigen.
(5)
Die Zuschüsse für den laufenden Betrieb werden als Festbeträge gewährt, deren Höhe für fünf Jahre festgelegt wird. Die Finanzhilfe wird bemessen nach einem Sockelbetrag, der sich an der Zahl der Studierenden, die vom Studierendenwerk zu betreuen sind, orientiert, sowie nach leistungs- und aufgabenorientierten Bemessungsfaktoren für die einzelnen Tätigkeitsbereiche sozialer Betreuung und Förderung. Die Verteilung der Festbeträge auf die Studierendenwerke regelt nach Maßgabe dieser Kriterien das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift.
(6)
Die Zuschüsse zu den Investitionen im Verpflegungsbereich können auch als Investitionskostenfinanzhilfe auf Antrag gewährt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Finanzhilfe regelt das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift.

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