Jurafuchs

§ 11

StWG
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2005-09-15
(1)
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Studierendenwerke richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit sind zu beachten.
(2)
Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Studierendenwerke gelten die jeweiligen Bestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Baden-Württemberg entsprechend.
(3)
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(4)
Für die Buchführung, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht finden die Bestimmungen der §§ 238 bis 289 des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften entsprechende Anwendung. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Studierendenwerke haben dem Wissenschaftsministerium jährlich einen Nachhaltigkeits- und Klimaschutzbericht vorzulegen; das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(5)
Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend §§ 111, 104 Abs. 1 Nr. 3 der LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Die §§ 1 bis 87 sowie §§ 106 bis 110 der LHO finden keine Anwendung.
(6)
Die Studierendenwerke haben wesentliche Angaben zum Unternehmenszweck, zu den Unternehmenszielen sowie zum wirtschaftlichen Status und zu den Perspektiven der Anstalt jährlich im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbericht des Landes Baden-Württemberg zu veröffentlichen.

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