Jurafuchs

§ 9

StWG
Bildung der Vertretungsversammlung
Stand 2005-09-15
(1)
Die Lehrkräfte werden vom Senat gewählt. Die Studierenden sind hierbei nicht wahlberechtigt. Die Studierenden werden vom legislativen Organ der Verfassten Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule gewählt. Für den Fall der Verhinderung eines gewählten Mitglieds der Vertretungsversammlung ist je eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen.
(2)
Die Amtszeit der Lehrkräfte beträgt zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr. Den Beginn bestimmt die Satzung des Studierendenwerks. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle; das Nähere regelt die Satzung des Studierendenwerks. § 10 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gilt entsprechend.
(3)
Die Vertretungsversammlung ist gebildet, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder feststehen. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden beruft die oder der dienstälteste Vorstandsvorsitzende einer Hochschule die Vertretungsversammlung ein und leitet die Sitzung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →