Jurafuchs

§ 7a

StWG
Online-Sitzungen des Verwaltungsrats
Stand 2005-09-15
(1)
Online-Sitzungen des Verwaltungsrats können nach Maßgabe der Festlegungen in der Geschäftsordnung auch elektronisch einberufen und durchgeführt werden.
(2)
Eine Einberufung als Telefon- oder Videokonferenz ist nur zulässig, sofern nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb einer von der oder dem Vorsitzenden zu setzenden Frist widerspricht. In der Niederschrift zur Sitzung ist die Sitzungsform zu vermerken und eine Übersicht der Sitzungsteilnehmer beizufügen.
(3)
Die Bild- und Tonübertragung von öffentlichen Sitzungen der Organe und Gremien ist zulässig, solange und soweit dies erforderlich ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der Online-Sitzung. Eine dauerhafte Speicherung der Aufzeichnung erfolgt nicht.

Meine Notizen

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