(1)
Jede Person hat gegen die transparenzpflichtigen Stellen einen Anspruch auf Veröffentlichung der in § 8 genannten Informationen und auf Zugang zu Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzanspruch).
(2)
Weitergehende Transparenzverpflichtungen und weitergehende Ansprüche auf Akteneinsicht oder Information nach anderen Vorschriften bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3)
1Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. 2Sie finden ihre Grenze in den entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen.(3) Transparenz und Offenheit sind Leitlinien für das Handeln der Verwaltung. Sie finden ihre Grenze in den entgegenstehenden schutzwürdigen öffentlichen und privaten Belangen.