(1)
Keine Transparenzpflicht besteht,
1.
soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht, wobei der Schutz des Willensbildungsprozesses auch hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge gewährleistet ist,
2.
soweit die schutzwürdige Vertraulichkeit von Beratungen innerhalb von und zwischen transparenzpflichtigen Stellen oder mit anderen Stellen entgegensteht,
3.
für Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen und Maßnahmen, soweit durch das vorzeitige Bekanntwerden der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde; dazu zählen auch Ort und Zeit präventiver Kontrollen,
4.
für nicht anonymisierte, vertraulich übermittelte Informationen, soweit das Interesse der oder des Dritten an der Wahrung der Vertraulichkeit besteht,
5.
für Vorgänge in Abgabeverfahren, in denen sich das Verfahren nach der Abgabenordnung richtet, und der damit verbundenen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen,
6.
für Vorgänge der Innenrevision und der Ansprechpartnerin oder des Ansprechpartners für Anti-Korruption,
7.
für Personalaktendaten nach § 50 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und entsprechende für Beschäftigte einschließlich der zu ihrer Berufsbildung beschäftigten Personen vorgehaltene Informationen sowie für Informationen aus Stellenbesetzungsvorgängen,
8.
für Informationen im Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen,
9.
für Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung,
10.
soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht,
11.
soweit Unterlagen von Beratungen durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind,
12.
soweit Unterlagen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als Verschlusssache eingestuft sind,
13.
soweit das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde,
14.
soweit das Bekanntwerden der Information die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land gefährden würde,
15.
soweit dem Bekanntwerden der Information Aufgaben oder Tätigkeiten des Landesamts für Verfassungsschutz entgegenstehen,
16.
soweit das Bekanntwerden der Information ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigen würde,
17.
soweit das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der Vergabekammern und Regulierungsbehörden sowie auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Sparkassenaufsichtsbehörden haben könnte,
18.
soweit das Bekanntwerden der Information die IT-Sicherheit oder die IT-Infrastruktur des Freistaates Sachsen oder der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefährden könnte,
19.
für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, soweit nicht
a)
b)
20.
für Informationen aus Tarifverträgen, soweit die Einsichtnahme oder Auskunft nicht zulässig ist nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, und der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen,
21.
für Informationen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen einzelner Personen,
22.
vorbehaltlich des § 8 Absatz 1 Nummer 16, soweit Angelegenheiten und Belange der Beteiligungsunternehmen des Freistaates Sachsen betroffen sind.
(2)
1Sofern die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, sind der Gegenstand der Information und ihr Titel nach Maßgabe dieses Gesetzes darzustellen, soweit dies zulässig ist. 2Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, besteht eine Transparenzpflicht nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen.(2) Sofern die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, sind der Gegenstand der Information und ihr Titel nach Maßgabe dieses Gesetzes darzustellen, soweit dies zulässig ist. Soweit höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, besteht eine Transparenzpflicht nur, soweit diese Voraussetzungen vorliegen.
(3)
Sofern eine Information nur teilweise nicht veröffentlicht oder auf Antrag zugänglich gemacht werden darf, ist vorbehaltlich des § 6 Absatz 1 Satz 2 die übrige Information zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.