Jurafuchs

§ 17

Sächsisches Transparenzgesetz
Übergangsregelungen
Schlussvorschriften
Stand 2025-12-28
(1)
Vor der Errichtung der Transparenzplattform aufgezeichnete Informationen können auf ihr veröffentlicht werden, insbesondere soweit sie in einer veröffentlichungsfähigen Form vorliegen.
(2)
1Die Transparenzplattform ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten und in Betrieb zu nehmen. 2Über die Umsetzung hat die Staatsregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten. 3Die Verpflichtungen nach Abschnitt 2 bestehen erst mit Errichtung der Transparenzplattform, spätestens jedoch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.(2) Die Transparenzplattform ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten und in Betrieb zu nehmen. Über die Umsetzung hat die Staatsregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten. Die Verpflichtungen nach Abschnitt 2 bestehen erst mit Errichtung der Transparenzplattform, spätestens jedoch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist.
(3)
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes überprüft die Staatsregierung die Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des Abschnittes 2 und die Auswirkungen des Gesetzes unter Berücksichtigung
1.
der Ausweitung des Gesetzes auf Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände,
2.
der regelmäßigen Kostenfreiheit des Informationszugangs auf Antrag und
3.
der Zweckmäßigkeit von § 16 Absatz 1.
(4)
1Drei Jahre nach der Errichtung der Transparenzplattform überprüft die Staatsregierung in einer umfassenden Evaluation die Anwendung des Gesetzes und seine Auswirkungen. 2Neben den in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Gesichtspunkten sollen auch die Möglichkeiten der Einbeziehung der in § 8 Absatz 2 und 3 aufgeführten Veröffentlichungspflichten in die Transparenzpflicht untersucht werden.(4) Drei Jahre nach der Errichtung der Transparenzplattform überprüft die Staatsregierung in einer umfassenden Evaluation die Anwendung des Gesetzes und seine Auswirkungen. Neben den in Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Gesichtspunkten sollen auch die Möglichkeiten der Einbeziehung der in § 8 Absatz 2 und 3 aufgeführten Veröffentlichungspflichten in die Transparenzpflicht untersucht werden.
(5)
1Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 3 spätestens sechs Monate und über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 4 spätestens ein Jahr nach dem Ende des Evaluationszeitraums. 2Dabei berücksichtigt sie jeweils die Berichte der oder des Transparenzbeauftragten.1(5) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 3 spätestens sechs Monate und über das Ergebnis der Evaluation nach Absatz 4 spätestens ein Jahr nach dem Ende des Evaluationszeitraums. Dabei berücksichtigt sie jeweils die Berichte der oder des Transparenzbeauftragten.1

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