(1)
1Transparenzpflichtige Stellen sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerien, die Staatskanzlei und jeweils nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.(1) Transparenzpflichtige Stellen sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Staatsministerien, die Staatskanzlei und jeweils nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen sowie die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Öffentliche Gremien, die diese Stellen beraten, gelten als Teil der Stelle, die deren Mitglieder beruft.
(2)
Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sind transparenzpflichtige Stellen, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet.
(3)
1Transparenzpflichtige Stellen sind(3) Transparenzpflichtige Stellen sind
1.
der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen und die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen;
2.
der Sächsische Rechnungshof, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt;
3.
die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte, die oder der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen, die unabhängige Vertrauens- und Beschwerdestelle für die Polizei, die oder der Sächsische Ausländerbeauftragte, die oder der Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der SED-Diktatur im Freistaat Sachsen, die Prüfbehörden für Strukturfonds und die Bescheinigenden Stellen sowie die Vergabekammern, soweit sie nicht kraft Gesetzes unabhängig tätig werden;
4.
der Landtag, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und soweit weder sein Selbstorganisationsrecht und das seiner Gremien, die freie Mandatstätigkeit der Abgeordneten sowie Unterstützungsleistungen in parlamentarischen Angelegenheiten, noch die Unabhängigkeit der Fraktionen betroffen sind;
5.
Prüfungseinrichtungen, soweit sie nicht im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden;
6.
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und dies staatsvertraglich geregelt ist;
7.
Hochschulen, Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen sowie Universitätsklinika und Krankenhäuser, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind;
8.
Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft und der Freien Berufe sowie die Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung und die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen, soweit ihnen hoheitliche Aufgaben des Freistaates Sachsen übertragen worden sind.
2Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und die Sachsen-Finanzgruppe sind keine transparenzpflichtigen Stellen. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank –, öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und die Sachsen-Finanzgruppe sind keine transparenzpflichtigen Stellen.
(4)
Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für transparenzpflichtige Stellen, soweit sie Informationen von den dort genannten Stellen verarbeiten.