Jurafuchs

§ 12

Sächsisches Transparenzgesetz
Entscheidung
Information auf Antrag
Stand 2025-12-28
(1)
1Soweit eine Informationspflicht besteht, macht die transparenzpflichtige Stelle die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, vorbehaltlich des § 11 Absatz 1 Satz 3 in der gewählten Form zugänglich. 2§ 6 Absatz 2 bleibt unberührt.(1) Soweit eine Informationspflicht besteht, macht die transparenzpflichtige Stelle die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, vorbehaltlich des § 11 Absatz 1 Satz 3 in der gewählten Form zugänglich. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)
1Können die begehrten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, können die transparenzpflichtigen Stellen die Frist angemessen verlängern. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist und über die Beteiligung von Dritten nach § 6 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.(2) Können die begehrten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, können die transparenzpflichtigen Stellen die Frist angemessen verlängern. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Verlängerung der Frist und über die Beteiligung von Dritten nach § 6 Absatz 2 schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.
(3)
1Der Antrag ist abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der transparenzpflichtigen Stelle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 nicht präzisiert wurde. 2Ferner ist der Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn er zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der transparenzpflichtigen Stelle gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 nicht präzisiert wurde. Ferner ist der Antrag abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde.
(4)
Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid.
(5)
1Für öffentlich-rechtliche Leistungen nach diesem Abschnitt werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. 2Der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. 3Die Gebühr darf den Betrag von 2500 Euro nicht übersteigen. 4Satz 2 gilt nicht für öffentliche-rechtliche Leistungen der in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 genannten Stellen. 5Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln. 6Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können. 7Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Antrag zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann. 8In diesem Fall verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 um einen Monat. 9Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.(5) Für öffentlich-rechtliche Leistungen nach diesem Abschnitt werden vorbehaltlich des Satzes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen ist bis zu einem Aufwand von 600 Euro gebühren- und auslagenfrei. Die Gebühr darf den Betrag von 2500 Euro nicht übersteigen. Satz 2 gilt nicht für öffentliche-rechtliche Leistungen der in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 genannten Stellen. Betreffen mehrere Anträge einer Person an eine transparenzpflichtige Stelle denselben Lebenssachverhalt, sind sie insoweit als ein Antrag zu behandeln. Abschriften oder lesbare Ausdrucke werden nicht gebühren- und auslagenfrei zur Verfügung gestellt, soweit die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft oder elektronisch übermittelt werden können. Sofern der Antrag nicht gebühren- und auslagenfrei bearbeitet wird, ist die Antragstellerin oder der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Antrag zurückgenommen oder eingeschränkt werden kann. In diesem Fall verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 um einen Monat. Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

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