Jurafuchs

§ 11

Sächsisches Transparenzgesetz
Zugang zu Informationen
Information auf Antrag
Stand 2025-12-28
(1)
1Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob die begehrten Informationen durch Auskunft oder durch Einsicht zugänglich gemacht werden. 2Auf Antrag erteilt die transparenzpflichtige Stelle die Auskunft, indem sie Abschriften oder lesbare Ausdrucke der Informationen übersendet. 3Die transparenzpflichtige Stelle kann die gewählte Art der Informationsgewährung ablehnen und stattdessen die Information auf andere Art gewähren, wenn(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann wählen, ob die begehrten Informationen durch Auskunft oder durch Einsicht zugänglich gemacht werden. Auf Antrag erteilt die transparenzpflichtige Stelle die Auskunft, indem sie Abschriften oder lesbare Ausdrucke der Informationen übersendet. Die transparenzpflichtige Stelle kann die gewählte Art der Informationsgewährung ablehnen und stattdessen die Information auf andere Art gewähren, wenn
1.
dies wesentlich weniger aufwendig ist und ein in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegendes Interesse an der gewählten Art der Informationsgewährung nicht überwiegt oder
2.
Gründe der Sicherheit entgegenstehen.
(2)
1Für die Einsicht nach Absatz 1 Satz 1 stellt die transparenzpflichtige Stelle ausreichende sachliche, zeitliche und räumliche Möglichkeiten zur Verfügung. 2Die Anfertigung von Fotos der Information und von Notizen ist gestattet.(2) Für die Einsicht nach Absatz 1 Satz 1 stellt die transparenzpflichtige Stelle ausreichende sachliche, zeitliche und räumliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Anfertigung von Fotos der Information und von Notizen ist gestattet.
(3)
Soweit Informationen nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die transparenzpflichtige Stelle auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.
(4)
1Zu personenbezogenen Daten ist der Zugang auf Antrag zu gewähren, wenn(4) Zu personenbezogenen Daten ist der Zugang auf Antrag zu gewähren, wenn
1.
er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist,
2.
die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat oder
3.
ein besonders schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

2Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.

(5)
1Personenbezogene Daten von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten von transparenzpflichtigen Stellen sowie von Bewerberinnen und Bewerbern werden nicht zugänglich gemacht. 2Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Telekommunikationsnummer und E-Mail-Adresse von Bearbeiterinnen und Bearbeitern werden ausnahmsweise auf Antrag zugänglich gemacht, soweit die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.(5) Personenbezogene Daten von Bediensteten und ehemaligen Bediensteten von transparenzpflichtigen Stellen sowie von Bewerberinnen und Bewerbern werden nicht zugänglich gemacht. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Telekommunikationsnummer und E-Mail-Adresse von Bearbeiterinnen und Bearbeitern werden ausnahmsweise auf Antrag zugänglich gemacht, soweit die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
(6)
Sind die begehrten Informationen im Internet veröffentlicht, kann die transparenzpflichtige Stelle zur Erfüllung der Informationspflicht auf die Fundstelle verweisen.

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