(1)
1Über den Widerspruch entscheidet die transparenzpflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat. 2Ein Widerspruchsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen wurde.(1) Über den Widerspruch entscheidet die transparenzpflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Ein Widerspruchsverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen wurde.
(2)
Die §§ 32e und 32i der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.