Jurafuchs

§ 13

Sächsisches Transparenzgesetz
Aufgaben
Die oder der Transparenzbeauftragte
Stand 2025-12-28
(1)
1Die oder der Transparenzbeauftragte kontrolliert bei den transparenzpflichtigen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes. 2Wer seinen Transparenzanspruch als verletzt ansieht, kann sich an sie oder ihn wenden.(1) Die oder der Transparenzbeauftragte kontrolliert bei den transparenzpflichtigen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes. Wer seinen Transparenzanspruch als verletzt ansieht, kann sich an sie oder ihn wenden.
(2)
Die Aufgaben der oder des Transparenzbeauftragten werden der oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragen übertragen.
(3)
1Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet dem Landtag und der Staatsregierung alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Tätigkeitsbericht über ihre oder seine Tätigkeit. 2Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.(3) Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet dem Landtag und der Staatsregierung alle zwei Jahre jeweils zum 30. September einen Tätigkeitsbericht über ihre oder seine Tätigkeit. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden.
(4)
Die oder der Transparenzbeauftragte berät die transparenzpflichtigen Stellen zur Transparenzpflicht und gibt ihnen Empfehlungen zur Verwirklichung des Transparenzgebots.
(5)
Die oder der Transparenzbeauftragte erstattet auf Anforderung des Landtags oder der Staatsregierung Gutachten und Berichte zu Fragen der Transparenz sowie des Rechts auf Zugang zu Informationen und geht Hinweisen nach, die solche Fragen in dem ihrer oder seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen.
(6)
1Die oder der Transparenzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Transparenzbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er oder ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 4Nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses ist die Genehmigung der oder des amtierenden Transparenzbeauftragten erforderlich.(6) Die oder der Transparenzbeauftragte und ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, auch nach Beendigung der Tätigkeit, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Transparenzbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er oder ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses ist die Genehmigung der oder des amtierenden Transparenzbeauftragten erforderlich.

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