Jurafuchs

§ 7

Sächsisches Transparenzgesetz
Transparenzplattform
Veröffentlichung
Stand 2025-12-28
(1)
Die für den Betrieb der Transparenzplattform eingesetzte Software und ihre Komponenten müssen unter einer Freien Lizenz verfügbar sein.
(2)
1Der Zugang zur Transparenzplattform ist kostenlos, anonym und barrierefrei zu ermöglichen. 2Der Zugang soll auch in Dienstgebäuden der staatlichen transparenzpflichtigen Stellen gewährleistet sein, soweit die vorhandene räumliche und technische Struktur einen solchen Zugang erlaubt.(2) Der Zugang zur Transparenzplattform ist kostenlos, anonym und barrierefrei zu ermöglichen. Der Zugang soll auch in Dienstgebäuden der staatlichen transparenzpflichtigen Stellen gewährleistet sein, soweit die vorhandene räumliche und technische Struktur einen solchen Zugang erlaubt.
(3)
1Alle Informationen müssen barrierefrei auffindbar, maschinell suchbar und druckbar sein. 2Die Transparenzplattform enthält eine Funktion zur Suche von Informationen und eine nicht anonyme Rückmeldefunktion zur Kontaktaufnahme mit der für den Betrieb verantwortlichen Stelle.(3) Alle Informationen müssen barrierefrei auffindbar, maschinell suchbar und druckbar sein. Die Transparenzplattform enthält eine Funktion zur Suche von Informationen und eine nicht anonyme Rückmeldefunktion zur Kontaktaufnahme mit der für den Betrieb verantwortlichen Stelle.
(4)
1Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der veröffentlichten und zugänglich gemachten Informationen sind kostenfrei zulässig. 2Die transparenzpflichtigen Stellen verwenden dazu allgemein anerkannte Lizenzen wie Creative Commons oder Datenlizenz Deutschland und geben an, welches Lizenzmodell auf bereitgestellte Informationen Anwendung findet. 3Soweit Rechte Dritter, höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen entgegenstehen, macht die transparenzpflichtige Stelle entsprechende Vermerke. 4Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich die entsprechenden Rechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich ist.(4) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der veröffentlichten und zugänglich gemachten Informationen sind kostenfrei zulässig. Die transparenzpflichtigen Stellen verwenden dazu allgemein anerkannte Lizenzen wie Creative Commons oder Datenlizenz Deutschland und geben an, welches Lizenzmodell auf bereitgestellte Informationen Anwendung findet. Soweit Rechte Dritter, höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen entgegenstehen, macht die transparenzpflichtige Stelle entsprechende Vermerke. Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich die entsprechenden Rechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich ist.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →