(1)
Die oder der Transparenzbeauftragte ist zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu hören, soweit sie den Transparenzanspruch betreffen.
(2)
1Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, die oder den Transparenzbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 insbesondere Auskunft zu ihren Fragen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. 3Die oder der Transparenzbeauftragte informiert die Leitung der transparenzpflichtigen Stelle über eine bevorstehende Kontrolle in den Diensträumen.(2) Die transparenzpflichtigen Stellen sind verpflichtet, die oder den Transparenzbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 insbesondere Auskunft zu ihren Fragen, Einsicht in Unterlagen und Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Die oder der Transparenzbeauftragte informiert die Leitung der transparenzpflichtigen Stelle über eine bevorstehende Kontrolle in den Diensträumen.